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Änderung § 80d VAG vom 09.03.2011

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§ 80d VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2011 geltenden Fassung
§ 80d VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation angemessene Systeme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Versicherungsunternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Sofern sich Versicherungsunternehmen hierbei Datenverarbeitungssystemen bedienen, dürfen sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.

(2)
Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3)
Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig sind, hat das übergeordnete Unternehmen die Aufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz einer Niederlassung oder eines Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. 2 Sie haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. 3 Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Versicherungsprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen.

(2) 1 Jeder Sachverhalt, der
als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist von diesen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. 2 Über solche Sachverhalte haben die Versicherungsunternehmen angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. 3 Die Versicherungsunternehmen dürfen für die Erfüllung dieser Pflichten personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. 4 Versicherungsunternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. 5 Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen und nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(3) 1 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben zudem einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 2 Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - und die Aufsichtsbehörde. 3 Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. 4 Für Versicherungsunternehmen gilt dies als Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind. 5 Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. 6 Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. 7 Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. 8 Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) 1
Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. 2 Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) 1
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1 anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. 2 Soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen oder eine Niederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und keine Transaktionen durchführt. 3 Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird. 4 Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens oder einer Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. 5 Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Absatz 1 Satz 4.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c Absatz 1 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.