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Änderung § 104l VAG vom 01.01.2012

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§ 104l VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 104l VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427

(Textabschnitt unverändert)

§ 104l Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Aufsichtsbehörde und, soweit sie im Rahmen des Kreditwesengesetzes bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten zusammen; § 84 Abs. 3 und 4 Satz 5 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. Gehört ein Erstversicherungsunternehmen einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als solches eingestuft wurde, teilt die Aufsichtsbehörde dies den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten mit.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt mit den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist die Aufsichtsbehörde Koordinator, obliegen ihr nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG insbesondere folgende Aufgaben:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Aufsichtsbehörde und, soweit sie im Rahmen des Kreditwesengesetzes bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen; § 84 Abs. 3 und 4 Satz 5 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. 2 Gehört ein Erstversicherungsunternehmen einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als solches eingestuft wurde, teilt die Aufsichtsbehörde dies den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten mit.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde bestimmt mit den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. 2 Ist die Aufsichtsbehörde Koordinator, obliegen ihr nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG insbesondere folgende Aufgaben:

1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen;

2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;

3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;

4. Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG;

5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten und

6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Aufsichtsbehörde durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Aufsichtsbehörde als Koordinator

1. unterrichtet die zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten über die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 104o Abs. 1 sowie die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 104v;



3 Die Aufsichtsbehörde als Koordinator

1. unterrichtet die zuständigen Behörden, die Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Staates, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Mitteilung der Feststellung nach § 104o Absatz 1 sowie die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 104v;

2. hört die zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten vorab an

a) bei Entscheidungen nach § 104q Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 104r Abs. 1, und § 104v;

b) bei Befreiungen nach § 104q Abs. 9 Satz 3; in dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde von der vorherigen Anhörung absehen;

vorherige Änderung nächste Änderung

c) vor Maßnahmen nach § 104q Abs. 5, § 104r Abs. 4 Satz 5, § 104t Abs. 1 und § 104u Abs. 1, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung ist. In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde von der vorherigen Anhörung absehen. Sie hat die zuständigen Stellen der betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten hiervon unverzüglich zu unterrichten;



c) 1 vor Maßnahmen nach § 104q Abs. 5, § 104r Abs. 4 Satz 5, § 104t Abs. 1 und § 104u Abs. 1, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung ist. 2 In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde von der vorherigen Anhörung absehen. 3 Sie hat die zuständigen Stellen der betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten hiervon unverzüglich zu unterrichten;

3. unterbreitet den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten Vorschläge für Entscheidungen zur

a) Nichtberücksichtigung von konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte nach § 104n Abs. 4;

b) Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und eines der Unternehmen der Gruppe als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 104o Abs. 3;

c) Befreiungen nach § 104p Nr. 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In den Fällen des § 104m Abs. 2, § 104n Abs. 4 und 6 Satz 4, § 104o Abs. 3, § 104p und § 104q Abs. 4 entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten. Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden. Relevante zuständige Behörden sind der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG als relevante zuständige Behörden definierten oder im dort beschriebenen Verfahren bestimmten Stellen.



(3) 1 In den Fällen des § 104m Abs. 2, § 104n Abs. 4 und 6 Satz 4, § 104o Abs. 3, § 104p und § 104q Abs. 4 entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten. 2 Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden. 3 Relevante zuständige Behörden sind der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG als relevante zuständige Behörden definierten oder im dort beschriebenen Verfahren bestimmten Stellen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten regelt die Aufsichtsbehörde in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten.

vorherige Änderung

 


(5) Ist die Aufsichtsbehörde nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so ist Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 anzuwenden.

(6) Die Aufsichtsbehörde stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2002/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.