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Änderung § 28 VAG vom 01.04.2012

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§ 28 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 28 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 78 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Bekanntmachungen


(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Bekanntmachungen sind in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken.

(Text neue Fassung)

(2) Bekanntmachungen sind in den Bundesanzeiger einzurücken.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)