Änderung § 12f VAG vom 01.01.2013

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§ 12f VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 12f VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12f Pflegeversicherung


(Text alte Fassung)

Vorbehaltlich der Regelungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (§§ 110, 111) gelten § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 und die §§ 12b und 12c für die private Pflegepflichtversicherung entsprechend. In Versicherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflichtversicherung ist die Mitgabe des Übertragungswertes bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen.

(Text neue Fassung)

1 Vorbehaltlich der Regelungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (§§ 110, 111) gelten § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 und die §§ 12b und 12c für die private Pflege-Pflichtversicherung und die geförderte Pflegevorsorge entsprechend. 2 In Versicherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflichtversicherung ist die Mitgabe des Übertragungswertes bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 



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