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Änderung § 81e VAG vom 09.04.2013

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§ 81e VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
§ 81e VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610

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§ 81e Diskriminierung


(Text neue Fassung)

§ 81e (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als Mißstand im Sinne des § 81 Abs. 2 sind auch Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen anzusehen, die auf die Staatsangehörigkeit des Versicherungsnehmers oder Versicherten oder auf deren Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe abstellen.