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Änderung § 123g VAG vom 19.07.2014

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§ 123g VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung
§ 123g VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz


(Text alte Fassung)

§ 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt.

(Text neue Fassung)

§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der ab dem 19. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2013 beginnt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

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