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Änderung § 55b VAG vom 07.08.2014

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§ 55b VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung
§ 55b VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55b Prognoserechnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über

1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der Überschussbeteiligung für das dem Berichtsjahr folgende Geschäftsjahr;

2. die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;

3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;

(Text neue Fassung)

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über

1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung;

2. die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre;

3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre;

4. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in adversen Situationen.

vorherige Änderung

In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde gelegt werden.



2 In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. 3 Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. 4 Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde gelegt werden.