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Änderung § 64d VAG vom 07.08.2014

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§ 64d VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung
§ 64d VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan *)


vorherige Änderung

 


(1) 1 Versicherungsunternehmen haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. 2 Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.

(2) 1 Für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sanierungspläne erlassen. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. 4 Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Einfügung durch Artikel 1 Nr. 5 G. v. 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) erfolgte sinngemäß nach § 64b VAG.