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Änderung § 80c VAG vom 20.06.2015

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§ 80c VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2015 geltenden Fassung
§ 80c VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung


(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Unterabschnitts ist

1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten

zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

(Text alte Fassung)

2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.

(Text neue Fassung)

2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)