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Änderung § 40 VAG vom 01.01.2007

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§ 40 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 40 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Eintragung der Satzungsänderung


(1) Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde beizufügen. Es ist ferner der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

(Text alte Fassung)

(2) Bei der Eintragung kann, soweit nicht die Änderung die Angaben nach § 32 betrifft, auf die dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen werden. Öffentlich bekanntzumachen sind alle Bestimmungen, worauf sich die in § 33 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.

(Text neue Fassung)

(2) Bei der Eintragung kann, soweit nicht die Änderung die Angaben nach § 32 betrifft, auf die dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen werden.

(3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins Handelsregister eingetragen worden ist.