§ 80a VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung | § 80a VAG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
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(Text alte Fassung) § 80a (neu) | (Text neue Fassung)§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler |
Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. |