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Änderung § 67 VAG vom 02.06.2007

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§ 67 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 67 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung


(Text alte Fassung)

In den Fällen des § 66 Abs. 6a Satz 2 hat das Unternehmen die anteiligen Werte des Sicherungsvermögens gemäß § 66 auch für den in Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten.

(Text neue Fassung)

In den in § 66 Abs. 6a Satz 3 genannten Versicherungszweigen hat das Unternehmen mit Ausnahme der Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs die anteiligen Werte des Sicherungsvermögens nach § 66 auch für den in Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten.