Änderung § 89a VAG vom 02.06.2007

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§ 89a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 89a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 89a Keine aufschiebende Wirkung


(Text alte Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 58, § 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und Abs. 4, §§ 83, 83a, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83, 83a Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 121a Abs. 3, § 121c Abs. 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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