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Änderung § 101 VAG vom 02.06.2007

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§ 101 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 101 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 Kosten der Aufsicht


(Text neue Fassung)

§ 101 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen und des Verfahrens vor ihm sind dem Bund von den seiner Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen durch Entrichtung von Gebühren nach Absatz 2 zu erstatten; zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind. Zu den Kosten sind hinzuzurechnen die Gebühren, die im Vorjahr nicht eingegangen sind.

(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten des Absatzes 1 betragen. Der Satz von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten darf nicht überschritten werden. Die Gebühren werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte (Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen) berechnet, die den Erstversicherungsunternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und den Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung zum Gegenstand haben, aus den im Inland abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile, erwachsen sind.

(3) Den Gebührensatz bestimmt jährlich das Bundesaufsichtsamt in Tausendteilen der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten. Dabei kann es die gebührenpflichtige Einnahme und die Gebühren nach Grundsätzen abrunden, die der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen bedürfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann einen Mindestgebührenbetrag festsetzen.

(4) Die Gebühren setzt das Bundesaufsichtsamt fest; es übermittelt den Unternehmen einen Verteilungsplan und fordert sie auf, die Gebühren an die Bundeshauptkasse binnen einem Monat einzuzahlen. Nach Fristablauf können fällige Beträge wie öffentliche Abgaben eingezogen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen anzuwenden.