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Änderung § 104b VAG vom 02.06.2007

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§ 104b VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 104b VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 104b Einbezogene Unternehmen


(Text alte Fassung)

(1) Für Erstversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis 104h.

(2) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden berücksichtigt:

1. Verbundene Unternehmen des Erstversicherungsunternehmens,

2. Beteiligte Unternehmen des Erstversicherungsunternehmens,

3. Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des Erstversicherungsunternehmens.

Verbundene
Unternehmen in diesem Sinne sind Unternehmen, die einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 angehören, Tochterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2 oder andere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im Sinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gehalten wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erstversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die deutsche Aufsichtsbehörde.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunternehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Einbeziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. Eine solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter- oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.

(Text neue Fassung)

(1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis 104h.

(2) 1 Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden berücksichtigt:

1. Verbundene Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

2. Beteiligte Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

3. Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens.

2 Verbundene
Unternehmen in diesem Sinne sind Unternehmen, die einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 angehören, Tochterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2 oder andere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im Sinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gehalten wird.

(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaates in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird. 2 Ist eine solche Vereinbarung getroffen, entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die deutsche Aufsichtsbehörde.

(4) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunternehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Einbeziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. 2 Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. 3 Eine solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter- oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)