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Änderung § 118c VAG vom 02.06.2007

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§ 118c VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 118c VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923

(Textabschnitt unverändert)

§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen


(Text alte Fassung)

Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden. Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden.