§ 118c VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung | § 118c VAG n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
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(Textabschnitt unverändert) § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen | |
(Text alte Fassung) Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden. Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden. |