Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 47 VAG vom 25.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 VAG und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 47 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 187 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Abwicklungsverfahren


(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß der obersten Vertretung andere Personen bestellt. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.

(Text alte Fassung)

(2) Aus wichtigen Gründen hat das Registergericht Abwickler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende Minderheit von Mitgliedern beantragt. § 146 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abberufen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(Text neue Fassung)

(2) Aus wichtigen Gründen hat das Registergericht Abwickler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende Minderheit von Mitgliedern beantragt. § 146 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abberufen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entsprechend. Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz, den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß und den Lagebericht die auf die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vorschriften sowie die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)