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Synopse aller Änderungen des VAG am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 11 des EHUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bestandsübertragung


(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das übernehmende Versicherungsunternehmen muß nachweisen, daß es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Im übrigen gilt § 8 entsprechend. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(1a) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das übertragende Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sie wird, soweit kein Versagungsgrund nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, nur erteilt, wenn

1. durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzes der Nachweis geführt wird, daß das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt,

2. die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen und

3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied- oder Vertragsstaats angehört worden ist.

Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(1b) § 5a über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sind ausschließlich Aufsichtsbehörden der Länder beteiligt, genügt die Veröffentlichung in dem von den Ländern bestimmten Veröffentlichungsblatt.

(Text neue Fassung)

(3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Bekanntmachungen


(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter ergehen sollen, sind, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Vereins über ein Land hinaus erstreckt, in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken; doch kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Bei Beschränkung des Geschäftsbetriebs auf ein Land kann die oberste Landesbehörde statt des Bundesanzeigers ein anderes Blatt bestimmen. Weitere Blätter bestimmt die Satzung.



(2) Bekanntmachungen sind in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken.

§ 31 Unterlagen zur Anmeldung


(1) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb;

2. die Satzung;

3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

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4. die Urkunden über die Bildung des Gründungsstocks mit einer Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wieweit und in welcher Weise der Gründungsstock eingezahlt ist und daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

(3) Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke
werden beim Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.



3a. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;

4.
die Urkunden über die Bildung des Gründungsstocks mit einer Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wieweit und in welcher Weise der Gründungsstock eingezahlt ist und daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht;

5. eine Übersicht, ob die Ausgaben durch im Voraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt
werden sollen und, wenn im Voraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob die Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.

(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 Veröffentlichung




§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Öffentlich bekanntzumachen ist zugleich mit dem Inhalt der Eintragung:

1. ob die Ausgaben durch im voraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt werden sollen und, wenn im voraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob die Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen (§ 24);

2. was nach § 28 festgesetzt ist;

3. wie die Vereinsvertretungen (Vereinsorgane) bestellt und zusammengesetzt werden;

4. wer (Name, Stand und Wohnort) dem ersten Aufsichtsrat angehört;

5. wie die oberste Vertretung zu berufen ist.



 

§ 40 Eintragung der Satzungsänderung


(1) Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde beizufügen. Es ist ferner der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei der Eintragung kann, soweit nicht die Änderung die Angaben nach § 32 betrifft, auf die dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen werden. Öffentlich bekanntzumachen sind alle Bestimmungen, worauf sich die in § 33 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.



(2) Bei der Eintragung kann, soweit nicht die Änderung die Angaben nach § 32 betrifft, auf die dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen werden.

(3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins Handelsregister eingetragen worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 81 Rechts- und Finanzaufsicht


(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren, auf die Solvabilität der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen übersteigt. Auch kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren Vermittlern untersagen, für Unternehmen einen Versicherungsvertrag im Inland abzuschließen oder den Abschluss zu vermitteln, die keine zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis besitzen, ihre Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2 oder § 110a Abs. 2 aufgenommen haben oder entgegen § 111b Abs. 2 Satz 2 oder 3 fortführen. Die Anordnungen nach Satz 4 werden einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger wirksam; bei Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen, genügt die Bekanntmachung in dem Blatt, das für die amtlichen Bekanntmachungen der Landesregierung bestimmt ist. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen.



(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen übersteigt. Auch kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren Vermittlern untersagen, für Unternehmen einen Versicherungsvertrag im Inland abzuschließen oder den Abschluss zu vermitteln, die keine zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis besitzen, ihre Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2 oder § 110a Abs. 2 aufgenommen haben oder entgegen § 111b Abs. 2 Satz 2 oder 3 fortführen. Die Anordnungen nach Satz 4 werden einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger wirksam. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen.

(2a) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungsunternehmen

a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder

b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen.

Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem Versicherungsunternehmen versichert haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 104a Begriffsbestimmungen


(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erstversicherungsunternehmen,

1. die beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder Versicherungsunternehmens eines Drittstaates sind (beteiligte Erstversicherungsunternehmen),

2. die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates sind,

3. die Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft sind.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten oder die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören. Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. Eine horizontale Unternehmensgruppe ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass

1. sie gemeinsam aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten;



2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten;

2. Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens angesehen;

3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, von einem Erstversicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegebene Risiken zu übernehmen und die weder Erstversicherungsunternehmen noch Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind;

4. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erstversicherungsunternehmen ist;

5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erstversicherungsunternehmen zählt;

6. Versicherungsunternehmen eines Drittstaates: Unternehmen nach § 105 Abs. 1.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 111d Bestandsübertragung


vorherige Änderung

Ein Vertrag, durch den ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es gemäß § 110a Abs. 1 durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen will, bedarf zur Genehmigung durch die für das übertragende Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Zustimmung der Bundesanstalt. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. Betrifft der Versicherungsbestand einer Niederlassung keine im Inland belegenen Risiken, nimmt die Bundesanstalt zum Vertrag lediglich Stellung. Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten zu dem Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme, gilt dies als stillschweigende Zustimmung oder positive Stellungnahme. Fordert die gemäß Satz 1 für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde von der Bundesanstalt die in § 14 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 genannte Bescheinigung an, gelten § 13b Abs. 2 Satz 4 und § 13c Abs. 2 Satz 5 entsprechend.



Ein Vertrag, durch den ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es gemäß § 110a Abs. 1 durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen will, bedarf zur Genehmigung durch die für das übertragende Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Zustimmung der Bundesanstalt. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend. Betrifft der Versicherungsbestand einer Niederlassung keine im Inland belegenen Risiken, nimmt die Bundesanstalt zum Vertrag lediglich Stellung. Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten zu dem Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme, gilt dies als stillschweigende Zustimmung oder positive Stellungnahme. Fordert die gemäß Satz 1 für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde von der Bundesanstalt die in § 14 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 genannte Bescheinigung an, gelten § 13b Abs. 2 Satz 4 und § 13c Abs. 2 Satz 5 entsprechend.