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Synopse aller Änderungen des VAG am 21.08.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. August 2008 durch Artikel 4 des GwBekErgG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Umfang der Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1 und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5, § 13e, die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Abs. 1, § 104q Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 bis 9 und § 104r Abs. 1, 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2, § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2 sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Geldwäschegesetzes erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist. Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem Erstversicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 unterhält, und zugleich das Erstversicherungsunternehmen prüft, hat die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen entsprechend § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen können. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens sprechen.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1 und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5, § 13e, die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Abs. 1, § 104q Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 bis 9 und § 104r Abs. 1, 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2, § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist. Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem Erstversicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 unterhält, und zugleich das Erstversicherungsunternehmen prüft, hat die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen entsprechend § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen können. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens sprechen.

(1a) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.


(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1 Satz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Versicherungsunternehmen durchgeführten Versicherungsgeschäfte zu erhalten. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 80c (neu)




§ 80c Verpflichtete Unternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 80d (neu)




§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation angemessene Systeme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Versicherungsunternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Sofern sich Versicherungsunternehmen hierbei Datenverarbeitungssystemen bedienen, dürfen sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.

(2) Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben als Mutterunternehmen hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder § 104a Nr. 3 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, die Verträge im Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig sind, hat das übergeordnete Unternehmen die Aufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz einer Niederlassung oder eines Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 80e (neu)




§ 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in folgenden Fällen:

1. bei Verträgen im Sinne von § 80c, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien 1.000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2.500 Euro beträgt;

2. bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;

3. bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder vergleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen, wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre Rechte an Dritte zu übertragen;

4. in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,

b) die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten,

c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes,

d) im Vertrag wurde ein maximaler Schwellenwert im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 festgesetzt und

e) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen;

5. bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen hinaus:

a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,

b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und

c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 80f (neu)




§ 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungsnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c die Befugnis eingeräumt hat, die Prämien im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut einzuziehen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. 2 Ist der Einzug einer Prämie von dem vom Versicherungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das Versicherungsunternehmen die Identifizierung des Versicherungsnehmers nachzuholen.

(2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, dass die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Versicherungsnehmers erfolgen soll, gilt die Identifizierung des Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen feststellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto erfolgt.

(3) 1 Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes darf ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung vornehmen. 2 In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

§ 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde


(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder den abgebenden Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) verwendet, sowie der Unternehmensverträge und der Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 119 Abs. 2 Nr. 5 und 6) zu verlangen,

1a. von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Unterlagen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von den Unternehmen im Sinne von § 104b Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen,

1b. von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Abschnitts Vc unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Informationen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen; benötigt die Aufsichtsbehörde Informationen, die im Einklang mit den für die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassenen Rechtsvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so soll sie sich an diese Behörde wenden,

2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens vornehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach dem Abschnitt Vc darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1b auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens sowie bei der gemischten Finanzholding-Gesellschaft vornehmen,

3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer von dem Versicherungsunternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt sind,

4. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen zu beteiligen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprüfern bestimmt werden können, oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,

5. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der Hauptversammlung oder der obersten Vertretung Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,

6. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen.

Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zu dulden.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(4) (aufgehoben)

(5) Soweit jemand

1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat oder

2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, oder

3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d erbringt,

vorherige Änderung

gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens und der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen durch Versicherungsmakler im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, bedeutsam ist.



gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c bedeutsam ist.

(5a) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 auch gegenüber

1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,

2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,

3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und

4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

(5b) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.

(6) Wer nach Absatz 1, 5, 5a oder 5b zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.