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Zitierungen von § 121b VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121b VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 3 treten an die Stelle des gebundenen Vermögens die Vermögensbestände nach § 121b . § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten ...
§ 121i VAG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 01.04.2012)
... 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung. § 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlassung abgeschlossene ...
§ 121j VAG Bestandsschutz (vom 02.06.2007)
... Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b , 121c, 121d und ...
§ 123b VAG Rückversicherungsunternehmen
... (2) Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden § 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab dem 1. Januar 2005. § 121a Abs. 1, soweit er auf § 53c Abs. 1 und 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 3 treten an die Stelle des gebundenen Vermögens die Vermögensbestände nach § 121b . § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten ... Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu ergreifen." 43. § 121b wird wie folgt gefasst: „§ 121b Anlagegrundsätze (1) ... zu ergreifen." 43. § 121b wird wie folgt gefasst: „§ 121b Anlagegrundsätze (1) Für die Vermögensbestände, die der dauernden ... 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung. § 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlassung abgeschlossene ... Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b , 121c, 121d und 121f." 48. In § 125 Abs. 2 wird das Wort ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... durch die Angabe „13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12" ersetzt. 27. § 121b Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit ...