(1) 1Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die antragstellende Person die für die Beratung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn die antragstellende Person die für die Beratung erforderliche Sachkunde nicht nachweist. 3Der Nachweis der Sachkunde gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person fünf Jahre als unselbständiger Berater oder unselbständige Beraterin insbesondere bei einer in Absatz 2 genannten Auskunfts- oder Beratungsstelle tätig war. 4Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig; darauf ist in der Erlaubnis hinzuweisen. 5Die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
(2) 1Für Auskunfts- oder Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswanderer und Auswanderinnen zur Aufgabe machen und deshalb bisher keiner Erlaubnis bedurften, gilt die Erlaubnisfreiheit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013. 2Für andere Stellen und Personen, die auf Grund einer bestehenden Erlaubnis Auswanderer beraten, erlischt die Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
(3) Werden die in §
1 Absatz 1 Satz 1 Genannten von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig tätig, bedürfen sie insoweit keiner Erlaubnis.
(4) 1Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Tatsachen vorgelegen haben, aus denen sich der Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt. 2Die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen oder die Tätigkeit der in Absatz 2 bezeichneten Stellen verbieten, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, aus denen sich der Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt, oder wenn eine Gewähr für eine sachkundige Beratung nicht gegeben ist.
(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist,
- 2.
- näher zu bestimmen, welche Voraussetzungen geeignet sind, die Zuverlässigkeit und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 zu begründen,
- 3.
- die Verwendung von Vordrucken zur Beantragung der Erlaubnis anzuordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festzulegen und Vorgaben zu treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 805
V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 805
G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441