Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Auswandererschutzgesetz (AuswSG)

neugefasst durch B. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 443
Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3 Auswanderungswesen
|

§ 5 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,

2.
einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.





 

Frühere Fassungen von § 5 AuswSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.03.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes
vom 12.03.2013 BGBl. I S. 441

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AuswSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AuswSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuswSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AuswSG Inkrafttreten (vom 19.03.2013)
... 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 Abs. 1 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes
G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441
Artikel 1 1. AuswSGÄndG
... Wörter „Satz 1 und Absatz 3" gestrichen. 4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3, 3a und 4 ersetzt: „§ 3 ... Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden." 5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...