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Änderung § 4 AuswSG vom 19.03.2013

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§ 5 AuswSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2013 geltenden Fassung
§ 4 AuswSG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Zuständigkeit und Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten


vorherige Änderung

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen zuständig. § 2 Abs. 4 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Behörde soll die bei ihr nach § 1 Abs. 2 eingehenden Anzeigen sowie die Entscheidungen, durch die sie eine Erlaubnis erteilt, zurücknimmt oder widerruft oder einer Auskunfts- oder Beratungsstelle die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit verbietet, auch dem Bundesverwaltungsamt und der Bundesagentur für Arbeit mitteilen.



(1) 1 Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. 2 Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten.

(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben.

(3) Die
nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden.


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