Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2021 aufgehoben

Gesetz über nutzungsbezogene Zuschläge bei Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (Nutzungszuschlags-Gesetz - NutzZG)

Artikel 4 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1720, 1724; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Geltung ab 28.06.2005; FNA: 860-5-34 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erhebung der Zuschläge
§ 3 Ausweis der Zuschläge

§ 1 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener Zuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte, die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach § 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.

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§ 2 Erhebung der Zuschläge


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nutzungsbezogene Zuschläge berechnen.

(2) 1Die Zuschläge dienen der Finanzierung der in § 291a Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Kosten. 2Ihre Höhe darf die nach § 291a Abs. 7b, 7d und 7e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgelegten Zuschläge nicht überschreiten.

(3) Im Rahmen wahlärztlicher Behandlung nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen keine Zuschläge berechnet werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung G. v. 15. November 2019 BGBl. I S. 1604 m.W.v. 1. September 2020

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§ 3 Ausweis der Zuschläge



Die Zuschläge gelten als gesondert berechnungsfähige Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.



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