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Änderung § 1 BGenTGKostV vom 15.08.2013

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§ 1 BGenTGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 BGenTGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Als Auslagen werden vom Kostenschuldner die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben.



(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben.


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