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Änderung § 5 BGenTGKostV vom 15.08.2013

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§ 5 BGenTGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 5 BGenTGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Sonstige Gebühren


(Text alte Fassung)

Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für

(Text neue Fassung)

Bei anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für

1. nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 bis 100 Euro,

2. Bescheinigungen und Beglaubigungen 12,50 bis 150 Euro.




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