(1) Verfolgte, die an nach §
81 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§
176 bis 180 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des §
144 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des
Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist.
(3) Auf das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach Absatz 1 sind die Vorschriften des Dritten, Fünften und
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie das
Einkommensteuergesetz und sonstige Gesetze, die das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Bezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314