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§ 22 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

§ 22 Inhalt der Bescheinigung



(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,

2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),

4.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,

5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,

6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die

a)
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,

b)
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,

c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,

7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) 1Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,

2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3.
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.

2Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.

(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,

2.
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und

4.
die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.

(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.





 

Frühere Fassungen von § 22 BerRehaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 BerRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BerRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BerRehaG Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
... eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten. (2) In den Fällen des ... erteilen. Diese Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 2 RVLSG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten." 4. Nach § 22 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Bescheinigung hat in den ...