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Änderung § 22 BerRehaG vom 01.01.2019

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§ 22 BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 22 BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Inhalt der Bescheinigung


(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:

1. die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,

2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),

4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,

5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,

6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die

a) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,

b) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,

c) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,

7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) 1 Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:

1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,

2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.

2 Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:

1. die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,

2. die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und

4. die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.

(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.