(1) Verfolgte, die an nach §
81 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§
176 bis 180 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des §
144 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des
Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist.
(3) Auf das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach Absatz 1 sind die Vorschriften des Dritten, Fünften und
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie das
Einkommensteuergesetz und sonstige Gesetze, die das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Bezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden.
Verfolgte, die an nach den Vorschriften des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§
83 bis 87 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.