§ 10 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
Vierter Abschnitt Ausgleich von Nachteilen in
der Rentenversicherung
Erster Unterabschnitt Allgemeines
§ 10 Allgemeines
1Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. 2Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.
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