§ 16 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 255-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Vierter Abschnitt Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
Vierter Unterabschnitt Übergangsregelungen
§ 16 Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994

Vierter Abschnitt Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung

Vierter Unterabschnitt Übergangsregelungen

§ 16 Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994



Wird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine Rente geleistet oder besteht auf Grund der Anerkennung als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die Rente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens für die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.



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