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Sechster Abschnitt - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)


Sechster Abschnitt Kostenregelung

§ 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt



(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.


§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt



Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

 
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