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Synopse aller Änderungen des BerRehaG am 29.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2019 durch Artikel 3 des RehaRVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BerRehaG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung
BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriff des Verfolgten
    § 2 Verfolgungszeit
    § 3 Verfolgte Schüler
    § 4 Ausschließungsgründe
    § 5 Ausschluß von Ansprüchen
Zweiter Abschnitt Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung
    § 6 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
    § 7 Erstattung von Kosten
Dritter Abschnitt Ausgleichsleistungen
    § 8 Anspruchsvoraussetzungen
    § 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
Vierter Abschnitt Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
    Erster Unterabschnitt Allgemeines
       § 10 Allgemeines
    Zweiter Unterabschnitt Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       § 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
       § 11a Kindererziehungszeiten
       § 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten
       § 13 Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
    Dritter Unterabschnitt Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
       § 14 Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten
       § 15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten
    Vierter Unterabschnitt Übergangsregelungen
       § 16 Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994
Fünfter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren
    § 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
    § 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
    § 19 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
    § 20 Antrag
    § 21 Inhalt des Antrags
    § 22 Inhalt der Bescheinigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 23 Antragsfrist für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
(Text neue Fassung)

    § 23 (aufgehoben)
    § 24 Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
    § 25 Verwaltungsverfahren
    § 26 Kosten
    § 27 Rechtsweg
Sechster Abschnitt Kostenregelung
    § 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
    § 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Siebter Abschnitt Übergangsregelungen
    § 30 (weggefallen)

§ 3 Verfolgte Schüler


(1) 1 Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,

2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,

4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder

5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

vorherige Änderung nächste Änderung

hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt. 2 Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.



hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. 2 Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.



§ 8 Anspruchsvoraussetzungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 214 Euro monatlich. 2 Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichsleistungen 153 Euro monatlich.



(1) 1 Verfolgte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 240 Euro monatlich. 2 Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichsleistungen 180 Euro monatlich. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der Ausgleichsleistungen nach den Sätzen 1 und 2.

(2) 1 Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre. 2 Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:



(3) 1 Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:

1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes minderjährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des Grundbetrages zuzüglich

2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten, in tatsächlicher Höhe.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. 3 Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.



2 Bei der Einkommensermittlung bleibt Arbeitsförderungsgeld unberücksichtigt. 3 Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. 4 Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Differenzbetrages.

(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.



(heute geltende Fassung) 

§ 20 Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden, nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.

(2) 1 Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden.
2 In den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden.

(3) 1
Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. 2 Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.



1 Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. 2 Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Antragsfrist für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt




§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gestellt werden. 2 Der Antrag auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht.