Auf Grund des §
182 Nr. 3 Buchstabe b des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit §
1 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach §
177 Abs. 1 Satz 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt geregelt:
- 1.
- Die auf sechs Monate begrenzte Bezugsfrist wird in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 auf 15 Monate verlängert;
- 2.
- die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2003 entstanden ist, auf 24 Monate verlängert.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Zugleich tritt die
Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 7. März 2001 (BGBl. I S. 383) außer Kraft.