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§ 9 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 9 Erhebung der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen



(1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, die Erhebungsmerkmale

1.
Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung, und das für die Bewertung des Unfalls vorgegebene betroffene Gebiet,

2.
Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck,

3.
Ursache des Unfalls,

4.
Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des freigesetzten und wiedergewonnenen Stoffes,

5.
Unfallfolgen,

6.
Maßnahmen der Schadensbeseitigung.

(2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständigen Behörden oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, die Erhebungsmerkmale

1.
Art des Beförderungsmittels und der Umschließung,

2.
Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung, und das für die Bewertung des Unfalls vorgegebene betroffene Gebiet,

3.
Ursache des Unfalls,

4.
Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des beförderten, freigesetzten und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs,

5.
Unfallfolgen,

6.
Maßnahmen der Schadensbeseitigung.

(3) Als Unfall im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.

(4) 1Die Erhebung erfasst jährlich für alle im Berichtsjahr prüfpflichtigen und vollständig geprüften Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, beginnend mit dem Berichtsjahr 2018, die Erhebungsmerkmale

1.
Standort, einschließlich Standortgegebenheiten,

2.
Baujahr oder Jahr der Inbetriebnahme,

3.
Art, Verwendungszweck und Bauart,

4.
maßgebendes Volumen bei flüssigen, maßgebende Masse bei festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,

5.
Gefährdungsstufe,

6.
wassergefährdende Stoffe, zusammengefasst zu Kategorien und nach Wassergefährdungsklasse,

7.
Jahr der Prüfung,

8.
Nummer des Prüfberichts,

9.
Art und Ergebnis der Prüfung,

10.
Art der festgestellten Mängel.

2Die Angaben sind dem Statistischen Bundesamt von den durch die zuständigen Behörden anerkannten Sachverständigenorganisationen bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. 3Entfällt die Berichtspflicht der Sachverständigenorganisation während des Berichtsjahres, sind die Angaben nach Satz 1 dem Statistischen Bundesamt für die Anlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt vollständig geprüft wurden, innerhalb von zehn Wochen nach dem Wegfall der Berichtspflicht zu übermitteln.

(5) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 4 ist das Statistische Bundesamt.





 

Frühere Fassungen von § 9 UStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
aktuellvor 30.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 UStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UStatG Erhebungen, Berichtsjahr (vom 01.01.2022)
... Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( § 9 ), 8. bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10), 9. der Aufwendungen ...
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... 8 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe, 7. § 9 a) im Falle des Absatzes 1 die Behörden, die nach Landesrecht ...
§ 15 UStatG Anschriftenübermittlung (vom 01.01.2022)
... übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften der anerkannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... Fischerei" des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 1 UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9 ),". 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift ... Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),". 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Erhebung der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden ... übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften der anerkannten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes
V. v. 26.03.2015 BGBl. I S. 364; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
§ 1 UStatAussV Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes
... Erhebung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes wird für das Berichtsjahr 2014 ...