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§ 14 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 14 Auskunftspflicht



(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach

1.
§ 3

a)
im Falle des Absatzes 1

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,

b)
im Falle des Absatzes 2

die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind,

c)
im Falle des Absatzes 3

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,

2.
§ 4

a)
im Falle der Nummer 1

die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind,

b)
im Falle der Nummer 2

die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,

3.
§ 5

a)
im Falle des Absatzes 1

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen oder die Nutzer oder Nutzerinnen der genannten Anlagen,

b)
im Falle des Absatzes 2

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,

c)
im Falle des Absatzes 3

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,

4.
§ 5a

a)
im Falle des Absatzes 1

die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes,

b)
im Falle der Absätze 2 bis 5

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und Unternehmen,

c)
im Falle der Absätze 6 und 7

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen oder die genannten Behörden,

5.
§ 7

a)
im Falle der Absätze 1 und 2

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,

b)
im Falle des Absatzes 3

die für die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragt worden sind,

6.
§ 8

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe,

7.
§ 9

a)
im Falle des Absatzes 1

die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,

b)
im Falle des Absatzes 2

die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,

c)
im Falle des Absatzes 4 die vertretungsberechtigten natürlichen Personen der anerkannten Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

8.
§ 10

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,

9.
§ 11

a)
im Falle des Absatzes 1

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe,

b)
im Falle des Absatzes 2

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen oder die Gemeinden,

10.
§ 12

die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Einrichtungen.

(3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.

(4) Für Unternehmen Betriebe und Einrichtungen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen Betriebe und Einrichtungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(5) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.





 

Frühere Fassungen von § 14 UStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 6 Bürokratieentlastungsgesetz
vom 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 7 Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
vom 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 UStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig. (4) Für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 26 VerpackG Aufgaben (vom 16.05.2023)
... der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen, 29a. übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 6 BükrEG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Für ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden." 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 1. UStatGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... die folgende Nummer 29a eingefügt: „29a. übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die ...

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 1 UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... und damit weniger als 1 Million Euro Gesamtumsatz im Jahr erzielen." 5. § 14 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) im Falle des Absatzes ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 2 StatRVereuAnpG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... die Wörter „Adressen für elektronische Post" ersetzt. 7. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort ...

Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 7 RGU Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... durch das Wort „gefährliche" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „besonders ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken
V. v. 16.08.1995 BGBl. I S. 1058; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Eingangsformel UStatGAusnV
... Grund des § 14 Nr. 3 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März ...

Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken
V. v. 30.04.1984 BGBl. I S. 669; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Eingangsformel UmWStatG§8V
... Grund des § 14 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März ...