Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 UStatG vom 24.10.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 UStatG und Änderungshistorie des UStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 5 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale

1. in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen,

2. Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der entstandenen Abfälle,

3. Anzahl, Art und Ort der Anlage,

4. Kapazität der Anlage.

vorherige Änderung nächste Änderung

Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst.



2 Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst.

(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach der Verpackungsverordnung, als beauftragte Dritte oder als Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen oder abholen sowie bei Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern.

vorherige Änderung

(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte.



(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)