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Änderung § 12 UStatG vom 30.07.2016

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§ 12 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 12 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz


(Text neue Fassung)

§ 12 Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz


vorherige Änderung

Die Erhebung erfasst bei höchstens 15.000

a)
Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren und des Baus, die dem Umweltschutz dienende Waren und Bauleistungen produzieren, und

b) Architektur- und Ingenieurbüros, Instituten und Einrichtungen, die technische, physikalische und chemische Untersuchungen, Beratungen und andere Dienstleistungen für den Umweltschutz
erbringen,

jährlich,
beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, für Waren und Dienstleistungen, die dem Umweltschutz dienen, die Erhebungsmerkmale

1. Umsatz nach der Art der Waren, der Bauleistung und der Dienstleistung, jeweils getrennt nach inländischen und ausländischen Abnehmern,

2. Anzahl der in den Erhebungseinheiten mit der Herstellung von Waren und der Erbringung von Bau- und Dienstleistungen für den Umweltschutz Beschäftigten.



(1) 1 Die Erhebung erfasst bei höchstens 15.000 Betrieben und Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienende Güter und Leistungen gemäß dem jeweils geltenden nationalen Verzeichnis der Umweltschutzleistungen produzieren und erbringen, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2016, für diese Güter und Leistungen die Erhebungsmerkmale

1. Art der Güter und Leistungen sowie die damit erzielten Umsätze nach Umweltbereichen sowie nach inländischen und ausländischen Abnehmern,

2. in den Erhebungseinheiten in der Produktion und für die Erbringung dieser Güter und Leistungen eingesetzte Arbeitskraft nach Vollzeitäquivalenten.

2 Maßgebend für die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Umweltbereiche nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011. 3 Im Bereich Klimaschutz werden diese Merkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst.

(2) Ausgenommen
von der Erhebung nach Absatz 1 sind Betriebe und Einrichtungen,

1. die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen im Bereich Abfall- und Abwassermanagement sowie in
der Behandlung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser erbringen,

2. die dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fischerei angehören,

3. die dem Produzierenden Gewerbe angehören mit weniger als 20 tätigen Personen,

4. die ausschließlich
Dienstleistungen erbringen und damit weniger als 1 Million Euro Gesamtumsatz im Jahr erzielen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)