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Verordnung zum Flächenstillegungsgesetz 1991 (Flächenstillegungsverordnung 1991 - FlStillV 1991 k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Flächenstillegungsgesetzes 1991 vom 22. Juli 1991 (BGBl. I S. 1582) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:


§ 1



In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können nach Maßgabe des Flächenstillegungsgesetzes 1991 auch die Anbauflächen stillgelegt werden, die auf Grund der dort bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Vorschriften stillgelegt worden sind.


§ 2



Zur Begrünung stillgelegter Flächen dürfen nur folgende Pflanzenarten allein oder in Mischungen untereinander ausgesät werden:

1.
Gräserarten mit Ausnahme der Getreidearten,

2.
Markstammkohl,

3.
Kleearten, Luzerne, Pannonische Wicke, Zottelwicke oder Esparsette, jeweils im Gemenge mit Gräserarten in der Ansaatmischung,

4.
Phacelia, Gelbsenf, Ölrettich.

Als gezielte Begrünung gilt auch eine Frühjahrsaussaat nach vorangegangener Selbstbegrünung im Herbst.


§ 3



(1) Der nach den in § 1 des Flächenstillegungsgesetzes 1991 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Anbauplan, in dem die für die Ernte im Jahr 1991 bestellten Flächen ausgewiesen sind, ist zusammen mit dem Beihilfeantrag einzureichen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der Antragsteller ferner zusammen mit dem Beihilfeantrag oder nachträglich Karten mit einem ausreichenden Maßstab vorlegt, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.


§ 4



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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