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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005 - SVBezGrV 2005 k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2004 BGBl. I S. 3098
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-6-4-13 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 69 Abs. 2, des § 160 in Verbindung mit § 159 sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),

-
des § 6 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637),

verordnet die Bundesregierung und

auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), von denen § 17 zuletzt durch Artikel 203 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 18 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:


§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung



(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2003 beträgt 28.938 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29.569 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.


§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2005 28.980 Euro jährlich und 2.415 Euro monatlich.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2005 24.360 Euro jährlich und 2.030 Euro monatlich.


§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung



(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2005

1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 62.400 Euro jährlich und 5.200 Euro monatlich,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 76.800 Euro jährlich und 6.400 Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2005 - 31.12.2005" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2005

1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 52.800 Euro jährlich und 4.400 Euro monatlich,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64.800 Euro jährlich und 5.400 Euro monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2005 - 31.12.2005" um die Jahresbeträge ergänzt.


§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2005 beträgt 46.800 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2005 beträgt 42.300 Euro.


§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets



Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
20031,1943 
2005 1,1885



§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.