Auf Grund
- -
- des § 69 Abs. 2, des § 160 in Verbindung mit § 159 sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
- -
- des § 6 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637),
verordnet die Bundesregierung und
auf Grund des §
17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §
18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), von denen §
17 zuletzt durch Artikel 203 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und §
18 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2003 beträgt 28.938 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29.569 Euro.
(3) Die Anlage
1 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des §
18 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2005 28.980 Euro jährlich und 2.415 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des §
18 Abs. 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2005 24.360 Euro jährlich und 2.030 Euro monatlich.
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2005
- 1.
- in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 62.400 Euro jährlich und 5.200 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 76.800 Euro jährlich und 6.400 Euro monatlich.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2005 - 31.12.2005" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2005
- 1.
- in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 52.800 Euro jährlich und 4.400 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64.800 Euro jährlich und 5.400 Euro monatlich.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2005 - 31.12.2005" um die Jahresbeträge ergänzt.
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach §
6 Abs. 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2005 beträgt 46.800 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach §
6 Abs. 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2005 beträgt 42.300 Euro.
Die Anlage
10 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
2003 | 1,1943 | |
2005 | | 1,1885 |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.