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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie (PharmIndMstrV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.1989 BGBl. I S. 982; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.08.2010 BGBl. I S. 1249
Geltung ab 01.12.1989; FNA: 806-21-7-35 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;

3.
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;

4.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Pharmazie zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.




§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil



(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitsplanung,

cc)
Arbeitssteuerung,

dd)
Arbeitskontrolle,

b)
Organisations- und Informationstechniken,

c)
Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus dem Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebung,

c)
Rechtsprechung;

2.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)
Arbeitsvertragsrecht,

b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d)
Tarifvertragsrecht,

e)
Sozialversicherungsrecht;

3.
Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b)
Gruppenverhalten;

2.
Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)
Führungsgrundsätze;

3.
Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Rolle des Industriemeisters,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Pharmazie



(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Arzneimittelkunde,

3.
Pharmazeutische Technologie, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,

4.
Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Datenverarbeitung,

5.
Pharmazeutische Qualitätssicherung,

6.
Betriebstechnische Situationsaufgabe.

(2) Im Prüfungsfach "Naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über die zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten notwendigen naturwissenschaftlichen Kenntnisse verfügt und sie zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Mathematische Grundlagen:

a)
Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau,

b)
Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitengleichungen,

c)
Rechnen mit physikalischen Größen,

d)
Rechnen mit Mischungsgleichungen,

e)
stöchiometrische Rechnungen,

f)
Grundkenntnisse der Statistik;

2.
biologische Grundlagen:

a)
Grundkenntnisse über pflanzliche und tierische Zellen,

b)
Gewebearten und ihre Funktion,

c)
Vermehrungsvorgänge,

d)
Grundkenntnisse über Mikroorganismen,

e)
Sterilisation und Desinfektion,

f)
Bedeutung und Einsatzmöglichkeiten der Biotechnik;

3.
chemische Grundlagen:

a)
Grundkenntnisse über Stoffe, Stoffaufbau und Mischungen,

b)
Stoffveränderungen und Energieumsatz,

c)
Grundkenntnisse über Säuren, Laugen, Salze und Oxide,

d)
Grundkenntnisse wichtiger Stoffklassen aus der anorganischen Chemie,

e)
Grundkenntnisse wichtiger Stoffklassen aus der organischen Chemie,

f)
Grundkenntnisse wichtiger Naturstoffgruppen;

4.
physikalische Grundlagen:

a)
physikalische Methoden der Stofftrennung und -vereinigung,

b)
Stoffkonstanten, internationales Einheitensystem (SI),

c)
Grundkenntnisse der Meßtechnik,

d)
Grundkenntnisse aus der Mechanik der Festkörper: Kräfte, Momente, Arbeit, Leistung,

e)
Grundkenntnisse aus der Mechanik der Flüssigkeiten und Gase: Hydrostatik, Hydrodynamik, Gasdruck, Partialdruck,

f)
Grundkenntnisse aus der Wärmelehre: Energieformen, Wärmetausch, Zustandsänderungen,

g)
Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik,

h)
elektrische Anlagen,

i)
Grundkenntnisse aus der Wellenlehre.

(3) Im Prüfungsfach "Arzneimittelkunde" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse der Wirk- und Hilfsstoffe für die Herstellung von Arzneimitteln verfügt. Er soll Kenntnisse über physikalische Eigenschaften, Bioverfügbarkeiten und Darreichungsformen von Arzneimitteln nachweisen. Ferner soll er seine Kenntnisse über Eigenschaften und Zusammensetzung von Arzneimitteln im Hinblick auf die erforderlichen Entwicklungs- und Herstellungsverfahren umsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse zur Entwicklung eines Arzneimittels;

2.
Grundkenntnisse von Wirkstoffen nach therapeutischer Klassifikation;

3.
Grundkenntnisse der Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe;

4.
wichtige pharmazeutische Hilfsstoffe, Eigenschaften und Bedeutung in der Arzneiform;

5.
Grundkenntnisse über Bioverfügbarkeiten;

6.
feste, halbfeste und flüssige Darreichungsformen.

(4) Im Prüfungsfach "Pharmazeutische Technologie, Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie verfügt. In diesem Zusammenhang soll er deutlich machen, daß er die zur Herstellung, Verpackung und Lagerung geeigneten Methoden und Verfahren kennt und ihre Anwendungsmöglichkeiten beurteilen kann. Ferner soll er nachweisen, daß er die Anforderungen an die Arbeitssicherheit kennt und die dazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen und durchführen kann. Außerdem soll er nachweisen, daß er die für die pharmazeutische Industrie wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Umwelt und die entsprechenden betrieblichen Maßnahmen kennt sowie ihre Einhaltung überwachen und veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Pharmazeutische Technologie:

a)
Herstellungsverfahren und entsprechende technische Einrichtungen sowie ihre Handhabung zur Herstellung von festen, halbfesten, flüssigen und sterilen Arzneiformen,

b)
Maßnahmen und Verhalten bei Störungen,

c)
Packmittel, Verpackungsverfahren und entsprechende technische Einrichtungen sowie ihre Handhabung zur Verpackung von festen, halbfesten, flüssigen und sterilen Arzneiformen,

d)
Lagerung von Rohstoffen, Bulkware und Fertigprodukten;

2.
Arbeitssicherheit:

a)
spezifische Rechtsvorschriften der Arbeitssicherheit,

b)
technische, physiologische sowie psychologische Grundlagen der Unfallverhütung,

c)
gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,

d)
Schutzmaßnahmen an technischen Einrichtungen gegen Brand- und Explosionsgefahr und gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr,

e)
persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen;

3.
Umweltschutz:

a)
gesetzliche Grundlagen,

b)
betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminderung von Umweltbelastungen,

c)
betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen und Schadensereignissen,

d)
Wiederverwendung von Rohstoffen und Entsorgung.

(5) Im Prüfungsfach "Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Datenverarbeitung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kenntnisse über die Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen in der pharmazeutischen Fertigung besitzt, die ihn befähigen, den Fertigungsprozeß zu beurteilen, Betriebsstörungen zu erkennen, Fehler einzugrenzen und die Beseitigung von Störungen zu veranlassen. Er soll ferner nachweisen, daß er über Grundkenntnisse der Datenverarbeitung verfügt und sie in seinem Aufgabenbereich anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen der Messung und Erfassung wichtiger Prozeßgrößen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik;

2.
Funktionsweise von Meßumformern und Signalumformern;

3.
Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik;

4.
Grundlagen der fertigungsbezogenen Datenverarbeitung;

5.
Erfassung und Verarbeitung von Prozeßdaten, speicherprogrammierbare Steuerung;

6.
Zusammenwirken von Steuer- und Regeleinrichtungen in der pharmazeutischen Fertigung.

(6) Im Prüfungsfach "Pharmazeutische Qualitätssicherung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für die Herstellung und Qualitätssicherung von Arzneimitteln wichtigen Vorschriften und Richtlinien kennt und in der Lage ist, auf dieser Basis die Herstellung von Arzneimitteln unter Berücksichtigung der anerkannten pharmazeutischen Regeln zu kontrollieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Vorschriften und Richtlinien für die Herstellung und Qualitätssicherung von Arzneimitteln;

2.
anerkannte pharmazeutische Regeln über die ordnungsgemäße Herstellung und Qualitätssicherung von Arzneimitteln;

3.
Hygiene in der pharmazeutischen Fertigung und Verpackung;

4.
Qualitätssteuerung während der Herstellung, Verpackung und Lagerung;

5.
Qualitätssicherungssystem und Dokumentationen.

(7) Im Prüfungsfach "Betriebstechnische Situationsaufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maßnahmen unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 6 angeführten Kenntnisse auswählen und erläutern kann. In diesem Rahmen können Aufgaben aus folgenden Betriebssituationen geprüft werden:

1.
Normales Betriebsgeschehen;

2.
In- und Außerbetriebnahme von Fertigungslinien oder wesentlichen Aggregaten;

3.
Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der Aggregate und auf das Produkt.

(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 10 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Naturwissenschaftliche Grundlagen: 1,5 Stunden,

2.
Arzneimittelkunde: 1,5 Stunden,

3.
Pharmazeutische Technologie, Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 3 Stunden,

4.
Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Datenverarbeitung: 1 Stunde,

5.
Pharmazeutische Qualitätssicherung: 1 Stunde.

(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist ebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll mindestens 3 Stunden, jedoch nicht länger als 4 Stunden dauern.

(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.




§ 7 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile im Prüfungsfach "Betriebstechnische Situationsaufgabe" sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.




§ 8 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.




§ 9 Übergangsvorschrift



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.




§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1989 in Kraft.




Anlage



(Muster siehe BGBl. I 1989 S. 988)