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§ 2 - Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2864, 2866; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7631-7 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Aufsichtsbehörde bestimmt Inhalt, Form und Gliederung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie deren Offenlegung und Bekanntmachung entsprechend den §§ 264 bis 289 des Handelsgesetzbuchs und § 55 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit die Aufgabe der Versorgungsanstalten keine abweichenden Regelungen erfordert. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind spätestens zehn Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde erläßt Vorschriften über die Rechnungslegung für Aufsichtszwecke.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VAAufsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAAufsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VAAufsG
... die nach § 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 2 und 4 entsprechend geltenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des ...


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