Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 3 - Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2864, 2866; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7631-7 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3



Die Versorgungsanstalten haben spätestens alle vier Jahre im Rahmen eines versicherungsmathematischen Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung ihrer finanziellen Lage durchzuführen. Das Gutachten sowie das Ergebnis der versicherungstechnischen Prüfung ist mit Erläuterungen der Aufsichtsbehörde spätestens innerhalb von 18 Monaten nach dem dem Gutachten zugrundeliegenden Bilanzstichtag vorzulegen; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde, sie kann dabei eine längere Frist festlegen.



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