(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder
- 2.
- entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
8 Abs. 1 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816