Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Anlage 3 - Fleisch-Verordnung (FlV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.01.1982 BGBl. I S. 89; aufgehoben durch Artikel 39 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2125-4-29 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1)


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Nr.StoffErzeugnisVerwendungsbedingungenKenntlichmachung
1 *)Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnisse
Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse ein-
schließlich Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst
Rohwurst
Kochstreichwürste ein-
schließlich Leberpasteten,
Leberparfaits, Leberpasten
und Lebercremes; Wild- und
Geflügelpasteten
tafelfertig zubereitete
Fleischerzeugnisse wie
Gulasch, Fleischrouladen,
Fleischklopse, Füllungen aus
zerkleinertem Fleisch, Fri-
kassee, Ragout fin, Schmalz-
fleisch, ausgenommen Koch-
schinken, Fleisch im eigenen
Saft, Corned Beef, Corned
Beef mit Gelee
höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge
Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „mit Milchpulver", „mit Molkenpulver" oder „mit Milcheiweiß" oder durch die Angabe der in Anlage 1 Gruppen IX, X und XII, Spalte 2 der Verordnung über Milcherzeugnisse aufgeführten Bezeichnungen kenntlich zu machen.
2 *) Flüssiges Eiweiß
(Eiklar), gefrorenes
Eiweiß (Gefriereiklar)
Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse, sofern
sie bei ihrer Herstellung
einem Erhitzungsprozeß
durch Brühen, Braten, Pa-
steurisieren oder Sterilisie-
ren unterzogen werden; aus-
genommen Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst, Galantinen
Der Gehalt an Eiklar darf
höchstens 3 vom Hundert,
bezogen auf die verwendete
Fleisch- und Fettmenge, be-
tragen; wird Eiklar in einge-
dickter Form verwendet, so
verringert sich der Vomhun-
dertteil für den Eiklargehalt
entsprechend der Menge des
dem Eiklar entzogenen Was-
seranteils
Die Erzeugnisse sind durch
die Angabe „mit Eiklar"
kenntlich zu machen
3 *) Milch, entrahmte oder
teilentrahmte Milch
auch haltbar gemacht
Zum Braten bestimmte unge-
räucherte Würste, deren Brät
fein zerkleinert ist, Blutwurst,
Sülzen und Sülzwurst
Zu den Nummern 3, 4 und 5:
Der Anteil an Milch oder den
aufgeführten Milcherzeugnis-
sen darf in diesen Fleischer-
zeugnissen insgesamt nicht
mehr als 5 vom Hundert, be-
zogen auf die verwendete
Fleisch- und Fettmenge, be-
tragen;
bei Blutwürsten kann, soweit
dies herkömmlich oder Orts-
üblich ist, die zuzusetzende
Kesselbrühe bis zu 50 vom
Hundert durch Milch ersetzt
werden
Zu den Nummern 3, 4 und 5:
Die Erzeugnisse sind durch
die Angabe „unter Verwen-
dung von Milch" oder, wenn
der Anteil ausschließlich
aus Sahneerzeugnissen
oder haltbar gemachten
Sahneerzeugnissen be-
steht, durch die Angabe
„unter Verwendung von
Sahne" kenntlich zu ma-
chen, sofern die Verwen-
dung dieser Stoffe nicht
aus der Bezeichnung des
Erzeugnisses deutlich her-
vorgeht
4 *) Sahneerzeugnisse,
auch haltbar gemacht,
Kondensmilch-
erzeugnisse sowie
in Nummer 3 genannte
Milchsorten
Leberwurst, Leberpasten,
Lebercremes
  
5 *) Sahneerzeugnisse,
auch haltbar gemacht
Leberpasteten, Leberpar-
faits, Wild- und Geflügel-
pasteten
  
6Semmel, Grütze und
andere Getreide-
erzeugnisse
Wurstwaren, die herkömmli-
cherweise unter Verwendung
dieser Stoffe hergestellt wer-
den, wie Grütz-, Semmel-
oder Mehlwürste
 Die Art der verwendeten
Stoffe muß aus der Be-
zeichnung hervorgehen
oder dem Verbraucher be-
kannt sein
7 Paprikaschoten,
Pepperoni, Tomaten,
Oliven, Edelpilze
(Trüffeln siehe
Anlage 2) Gurken,
Rosinen, Mandeln,
Nüsse und ähnliche
Einlagen
Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse ein-
schließlich Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst, ausgenommen Tafel-
fertiges Frühstücksfleisch;
Leberwurst, Leberpasteten,
Leberparfaits, Leberpasten,
Lebercremes, Blutwurst, Rohwurst
 Die Art der Einlagen muß
kenntlich gemacht werden
oder aus der Bezeichnung
der Erzeugnisse deutlich
hervorgehen
Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen.
Käse, hartgekochte Eier, Eiprodukte
Rohwurst, Brühwürste und brühwurst-
artige Erzeugnisse ein-
schließlich Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst, ausgenommen Tafel-
fertiges Frühstücksfleisch
 Die Art der Einlagen muß
kenntlich gemacht werden
oder aus der Bezeichnung
der Erzeugnisse deutlich
hervorgehen
Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen.
8Pflanzeneiweiß, StärkeFleisch und Fleischerzeugnisse  

---
*)
Die in den Nummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeichneten Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den dort aufgeführten Fleischerzeugnissen nur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten Verwendungsbedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt aufweisen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von Anlage 3 Fleisch-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2007Artikel 6 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Anlage 3 Fleisch-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 FlV (zu § 4 Abs. 2)
... Corned Beef mit Gelee --- *) Die sich aus der Fußnote zur Anlage 3 ergebenden Verwendungsbeschränkungen sind zu ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 6 EULMRDV Änderung der Fleisch-Verordnung
... bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." 3. In Anlage 3 Nr. 8 wird in der Spalte „Kenntlichmachung" der Text gestrichen.  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed