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§ 5 - Holzabsatzfondsgesetz (HAfG)

neugefasst durch B. v. 06.10.1998 BGBl. I S. 3130; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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§ 5 Verwaltungsrat



(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zusammen:

3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes),

1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,

3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschaftsrates (davon 2 Vertreter der Sägewerke und 1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder Sperrholzwerke).

(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Holzabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Holzabsatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes.

(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums.





 

Frühere Fassungen von § 5 HAfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 187 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 HAfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HAfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a HAfG Übergangsregelung (vom 30.06.2007)
... Mitglieder geltenden Vorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzuwenden. (2) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
Artikel 2 AbsFondsGuHAfGÄndG Änderung des Holzabsatzfondsgesetzes
... „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei ... Mitglieder geltenden Vorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzuwenden. (2) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 187 9. ZustAnpV Holzabsatzfondsgesetz
... „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 und § 7 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ...