Auf die in §
1 bezeichneten Unternehmen finden die Vorschriften des
Aktiengesetzes, des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der Berggesetze und des Betriebsverfassungsrechts insoweit keine Anwendung, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.